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adelco -
Inh.: Christian Hessmer
Laschenhütte 21
47918 Tönisvorst
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand November 2013
I. Allgemeines -
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller unter Vorbehalt ausführen.
2. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
3. Unsere AGB gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
II. Angebotsunterlagen
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert berechnet. Wir nehmen die Verpackung nicht zurück.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsausstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar oder ohne jeden Abzug sofort nach
Rechnungsdatum bzw. Meldung der Versandbereitschaft zu leisten. Hinsichtlich des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Ferner kann er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Für Lieferungen ins Ausland gilt zusätzlich:
6. Preise gelten ohne Umsatzsteuer. Im Falle der Steuerpflicht tritt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Preis hinzu. Alle übrigen öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, etc.) trägt der Besteller
7. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
8. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte restliche Forderung fällig, wenn eine Zahlung nicht fristgemäß geleistet worden ist.
IV. Lieferung, Lieferort, Lieferzeit, Lieferverzug und Prüfungspflicht.
1. Erfüllungsort für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle am Sitz des Verkäufers.
2. Die Versendung der Waren erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sobald der Verkäufer den
Transportauftrag namens des Käufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Versandweges nach Wahl des Verkäufers und unter
Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, sowie Lieferverzug bei unseren Lieferanten die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die Lieferfrist des Verkäufers für die jeweilige Zeitspanne.
5. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen, die über die in Absatz 2. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf
einer von uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist zum Nachteil des Bestellers hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz oder Minderung verlangt.
7. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen, 30 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart, d. h. die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile
auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung
übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-
sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung einer Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des
Kaufpreises nicht im Stande ist.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht
annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den
Besteller über. Ansonsten geht die Gefahr spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
VI. Sachmängel
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an fabrikneuen Teilen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang nach Ziffer V. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) länger Fristen vorschreibt. Gebrauchte Teile werden unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder wurde von uns genehmigt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die
Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist verpflichtet, die
Liefergegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Liefergegenstände ohne Nachbearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, sofern der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die
Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Vergütungen durch
Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unseres Rechtes
erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den Wert der durch sie zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Haftung
Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:
· Vorsätzliche Pflichtverletzung,
· Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
· Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes,
· Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden,
· Soweit nicht in IV Ziffer 4. sowie vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder für sonstige
Vermögensschäden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der
Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 5 % des Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 % des Nettobestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettobestellwertes verlangen.
3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse von Ziffer IV. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Tönisvorst. (Erfüllungsort ist das jeweilige Lieferwerk, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.)
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt Deutsches Recht.